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Die nachfolgenden Bedingungen, die hiermit ausdrücklich vom Versender anerkannt werden, gelten für die Leistungen durch GoodWay bzw. für im Auftrage von GoodWay tätige Dritte (Frachtführer) und bestimmen alle vertraglichen und sonstigen Rechte und Pflichten aller Beteiligten. |
Der Versender bestätigt und
gewährleistet, dass die Angaben in den Versanddokumenten richtig
und vollständig sind und dass die Verpackung der Sendung ausreichend
ist, um bei üblicher sorgfältiger Behandlung im Straßen-/
Lufttransport eine unbeschädigte Ankunft/Auslieferung zu gewährleisten.
Er gewährleistet weiterhin, dass er rechtlich und tatsächlich
über die Sendung verfügen kann, alle für die Beförderung
erforderlichen Dokumente vorliegen sowie alle Gesetze, Verordnungen
und Anordnungen des Absende-, Durchgangs- und Empfangslandes zu
beachten sind. Für Schäden aus der Nichtbeachtung haftet
der Versender uneingeschränkt und hat GoodWay bzw. den jeweils
beauftragten Frachtführer von allen Ansprüchen Dritter
freizustellen. Der Versender verpflichtet sich, die von GoodWay erstellten
Auftragsbestätigungen und Frachtbriefe der jeweiligen Frachtführer
zu kontrollieren und diese bei wesentlichen Fehlern nicht bzw. erst
nach einer ggfs. erfolgten Korrektur zu nutzen. |
Als Versender im rechtlichen Sinne
gilt diejenige Firma/Person, die GoodWay mit der Vermittlung der
Beförderung einer oder mehrerer Sendungen zum Empfänger
beauftragt. Als Frachtführer im rechtlichen Sinne gilt die Firma/Person, der oder die eine tatsächliche Verbringung der Sendung(en) vom Versender zum Empfänger durchführt. Für den Transport einer oder mehrerer Sendungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweils beauftragten Frachtführers. |
Leistungsumfang:
GoodWay erbringt im nachfolgenden Umfang Leistungen:
Ausschlüsse:
In der Regel sind folgende Leistungen ausgeschlossen
bzw. bedürfen besonderer Maßnahmen:
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Lieferfrist:
GoodWay übernimmt keine Haftung für
Auslieferungsverzögerungen. Maßgebend für alle
Beteiligten ist die zugesagte Laufzeit des jeweiligen mit der
Beförderung beauftragten Frachtführers. Für mögliche
Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung durch ein Verschulden
des Transporteurs gelten ausschließlich die Transportbedingungen
des Frachtführers.
Ablieferungshindernisse:
Die bei unzustellbaren oder annahmeverweigerten
Sendungen, die aufgrund erteilter Weisung des Versenders zurücktransportiert
werden sollen, entstehenden Kosten können, je nach Tarif
des betreffenden Frachtführers, höher ausfallen als
die des Hintransportes.
Allgemeine Haftung:
GoodWay übernimmt keine Haftung für
Geschehnisse oder Umstände, die in die Verantwortung entweder
des Versenders oder des beauftragten Frachtführers fallen.
GoodWay haftet nur bei eigener, grober Fahrlässigkeit (grobes
Organisationsverschulden) unter Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Anweisung
des Versenders und nur bei dem entsprechenden Frachtführer
zu dessen Konditionen sowie Transportbestimmungen.
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dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betreffenden
Person gespeichert und weiter verarbeitet werden. Durch Bestätigen
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uns ihrer Inhalte nicht zueigen. Diese Erklärung gilt für alle
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Zum Schluss:
Änderungen,
Ergänzungen dieser Bedingungen oder sonstige Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche
zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn nahe kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit
gesetzlich zulässig, Pinneberg. |
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Unsere Geschäftszeiten : Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.00 Uhr
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