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Unsere Informationen stellen eine unverbindliche Orientierungshilfe dar, für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK und an die Zollverwaltung. |
Folgende Dokumente werden für den Export von Waren außerhalb der EU benötigt |
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Der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes lautet: "Der Warenverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist frei."
Es gibt nur drei mögliche Einschränkungen dieser Freiheit: um die wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands zu gewährleisten,
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen Deutschlands
erheblich gestört werden. Daraus folgt, dass die weitaus meisten Exporte unter Beachtung der Zollvorschriften einfach durchgeführt
werden können. Einige Exporte jedoch bedürfen einer Genehmigung. |
Genehmigungspflichten Genehmigungspflichten können sich ergeben aus der Beschaffenheit der Güter (listenbezogen), aus dem beabsichtigten Einsatz
der Güter (verwendungsbezogen) oder aus der Person des Empfängers (personenbezogen). Zuständige Behörde für die Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung ist das
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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
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Listenbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten Alle Güter, die in der Ausfuhrliste (AL) oder einem Anhang zur EG-Dual-use-VO genannt sind, unterliegen dem
Genehmigungsvorbehalt. Güter, die in eine der Listen aufgenommen werden, verfügen in der Regel über spezielle/besondere Eigenschaften,
durch die sie auch für eine militärische Nutzung interessant erscheinen: besonders präzise Werkzeugmaschinen, besonders ausgekleidete
Pumpen oder Ventile, für besondere Temperaturbereiche vorgesehene Waren usw.
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Verwendungsbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten Ausführer, die Kenntnis davon haben, dass die von ihnen gelieferten Waren für ABC-Waffen oder Trägerraketen bzw.
in bestimmten Ländern für die konventionelle Rüstung oder auch zivile Kerntechnik bestimmt sind oder bestimmt sein können,
müssen eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.
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Personenbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus wurden Verordnungen erlassen, die Personen benennen,
denen keinerlei wirtschaftliche Vorteile verschafft werden dürfen. Sie sind somit vom Handel und vom Kapitalmarkt abgeschnitten.
Zu diesem sehr problematischen Thema hat das BAFA auf seiner Homepage ein Merkblatt veröffentlicht.
Außer den Ausfuhrgenehmigungspflichten bestehen eine Vielzahl an Embargos. Zwar gibt es zurzeit kein Total-Embargo, jedoch eine Vielzahl an Waffen- und Teilembargos. Unter diese Kategorie wird auch die überwachung des Handels mit Rohdiamanten gefasst. |
Schematischer Ablauf Auch die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der EU ist ein Zollverfahren, das eröffnet, durchgeführt und beendet
werden muss. Die Eröffnung erfolgt beim für den Sitz des Ausführers zuständigen Zollamt. Die Ausfuhranmeldung ist elektronisch zu stellen.
Für den Anfang oder für Unternehmen, die wenige Exporte durchführen, bietet sich die Internetzollanmeldung an.
Unter www.internetzollanmeldung.de werden die Daten direkt in das IT-System der Zollverwaltung eingegeben.
Unterzeichnet wird die Anmeldung mit dem Elster-Zertifikat des Anmelders.
Die Zollstelle prüft den Datensatz und erstellt ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD), das die Ware bis zur EU-Außengrenze begleiten muss. Bei Warenwerten unter 3.000, - Euro € kann die erste Stufe des Ausfuhrverfahrens entfallen, die Abfertigung kann direkt an der EU-Außengrenze vorgenommen werden. Bei Werten unter 1.000, -€ Euro kann auf die schriftliche Zollanmeldung verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass sich auch die Grenzzollstelle in Deutschland befindet. Bei Ausfuhren über andere Mitgliedsstaaten ist stets das zweistufige Ausfuhrverfahren anzuwenden. |
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